top of page

Software-Bestimmungen

Vertrag über Softwareüberlassung und -pflege

Vorbemerkung

  1. Dieser Vertrag gilt zwischen den Vertragspartnern in deren Vertragsverhältnis (s. §1). Anders lautende Bedingungen des Vertragspartners von the sportstation GmbH (im Folgenden TS) finden keine Anwendung. Anders lautende Vereinbarungen zwischen den Parteien, die über den Inhalt dieser Bedingungen hinausgehen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn diese schriftlich vereinbart werden.

  2. Dieser Vertrag wird durch Bezugnahme in Bestellformularen oder in sonstiger Weise Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien. Eine Unterzeichnung dieses Vertrages ist kein Formerfordernis für dessen Wirksamkeit. Der Text dieses Vertrages wird dem Kunden in elektronischer Form im Internet unter http://www.thesportstation.com/legal/software/ zur Verfügung gestellt.

  3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht, ohne dass hierdurch eine Diskriminierung intendiert ist.

  4. TS stellt seinen Kunden (im Folgenden: Lizenznehmer) Hard- und Software zur Erfassung und Auswertung von Lauf- bzw. Bewegungsdaten (sportstation) zur Verfügung. Die Hardware kann vom Lizenznehmer käuflich erworben oder gemietet werden. Die nachfolgende Lizenzvereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Nutzung der sportstation-Gerätesoftware und der sportstation-cloud bzw. cloudsoftware.

§ 1 Vertragspartner und Vertragsverhältnis

1. Parteien dieses Vertrages sind

​

Electronic Reality Sports GmbH 

38518 Gifhorn

Deutschland

​

und derjenige Kunde, der die Bedingungen dieser Vereinbarung dadurch anerkennt, dass er den Annehmen Button klickt, das Bestellformular/Angebot unterzeichnet und an TS sendet oder ein anderes Dokument unterzeichnet, das auf diese Vereinbarung verweist.

​

2. Das Vertragsverhältnis zwischen TS und dem Kunden wird ausschließlich durch diesen Softwareüberlassung und -pflege Vertrag bestimmt. Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn TS Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

§ 2 Vertragsgegenstand

  1. TS stellt dem Lizenznehmer die folgende Software nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Verfügung:

    • Sportstation Geräte-Software: die Software ermöglicht den Betrieb und die Steuerung der sportstation-Hardware (im folgenden: Gerätesoftware).

    • Sportstation Cloud-Software: die Cloud ermöglicht die Nutzung erweiterter Funktionen, durch Auswertung der erfassten Daten, insbesondere Erstellen von Trainings und Events, Verwaltung von Teilnehmern, Logokampagnen und geokodierte Werbeaktionen (im folgenden: Cloudsoftware).

​

(Gerätesoftware und Cloudsoftware werden im folgenden gemeinsam als Software bezeichnet)

​

  1. Für die Software gilt die über www.thesportstation.com erhältliche Produktbeschreibung in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die dort genannten Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen der Software sind dem Lizenznehmer bekannt. Er hat die Übereinstimmung dieser Spezifikation mit seinen Wünschen und Bedürfnissen geprüft.

  2. Im Falle einer Gerätemiete durch den Lizenznehmer gelten folgende, zusätzlichen Punkte:

    • TS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, örtlich und sachlich beschränktes Nutzungsrecht an dem im Bestellformular / Angebot zu diesem Vertrag näher beschriebenen sportstation Gerät ein. Im Folgenden kurz Gerät genannt.

    • Der Lizenznehmer hat das Gerät schonend zu behandeln, und die unter www.thesportstation.com/documentation erhältlichen Bedienungsanleitungen einzuhalten. Das Gerät ist so zu bedienen wie es dem normalen Betrieb entspricht. Für Schäden, die aus grober Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Gerät entstehen, haftet der Lizenznehmer.

    • Zur Lagerung ist das Gerät in einem abgeschlossenen trockenen Raum oder einem verschlossenen Schrank aufzubewahren.

    • Der Lizenznehmer wird eine vertrauenswürdige Person mit der Betreuung des Gerätes beauftragen. Auf Anfrage der TS wird der Lizenznehmer die Kontaktdaten der Betreuungsperson nennen.

    • TS hat das Recht, den Standort der Geräte zu erfragen und zu jeder Zeit korrekte Auskunft zu erhalten.

    • Änderungen an dem Gerät darf der Lizenznehmer nicht vornehmen

    • Der Lizenznehmer hat TS alle Schäden an dem Gerät unverzüglich anzuzeigen

    • Der Lizenznehmer wird das Gerät nur gemäß der in dem Bestellformular/Angebot definierten Einsatzszenarien nutzen.

    • Das Gerät bleibt Eigentum der TS. Maßnahmen, die das Eigentum von TS beeinträchtigen, sind diesem durch den Lizenznehmer umgehend zur Kenntnis zu geben.

    • Für eventuellen Verlust des Gerätes und Schäden am Gerät, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, haftet der Lizenznehmer je nach Schaden bis zum kompletten Verkaufspreis des Geräts gemäß der, zum Zeitpunkt des Schadens gültigen Preisliste.

§ 3 Rechteeinräumung

  1. TS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, örtlich und sachlich beschränktes Nutzungsrecht an der Gerätesoftware ein, wie es zur vereinbarten Nutzung notwendig ist. Der Lizenznehmer ist grundsätzlich nicht zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte oder zur Weitereinräumung von Rechten an Dritte befugt. Im Falle des Kaufes eines Sportstation-Geräts erhält der Lizenznehmer ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Gerätesoftware, im Falle der Miete des Sportstation-Geräts endet das Nutzungsrecht an der Gerätesoftware mit Beendigung der Gebrauchsüberlassung.

  2. TS räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, zeitlich, und sachlich beschränktes Nutzungsrecht an der Cloudsoftware in dem jeweils einzelvertraglich vereinbarten Umfang ein. Der Lizenznehmer wird dabei weder Eigentümer der Software, noch ist er grundsätzlich zur Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte oder zur Weitereinräumung von Rechten an Dritte befugt. Das Nutzungsrecht für die Cloudsoftware ist in örtlicher Hinsicht auf den zwischen den Vertragsparteien einzelvertraglich vereinbarten Einsatzort beschränkt. Soweit zwischen den Vertragsparteien keine Vereinbarung über den Einsatzort getroffen wird, ist der Lizenznehmer berechtigt, die erweiterten Funktionalitäten der Cloudsoftware im Umkreis von 1 km von seiner Betriebsstätte aus zu betreiben. Ausnahme sind Turnhallen und Schulen die nicht in der nähe des Hauptsitz sind.

  3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.

  4. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software oder eine gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

  5. Die Nutzung der Software sowie der durch diese zur Verfügung gestellten Daten ist ausschließlich dem Lizenznehmer und seinen Mitarbeitern und ausschließlich für die Verwendung und Verarbeitung im eigenen Betrieb des Lizenznehmers gestattet. Jegliche Weitergabe der Software sowie der Zugangsdaten und der darin enthaltenen Daten und Informationen ist untersagt. Das gleiche gilt für die Gestattung der Nutzung der Software bzw. der Cloud durch Dritte. Zuwiderhandlungen berechtigen die TS nach einer Abmahnung zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und können zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

  6. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zugänglich zu machen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes ist ausgeschlossen.

  7. Von dieser Rechteeinräumung abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind im Bestellformular/Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung näher spezifiziert.

  8. Falls eine Aktivierung der Gerätesoftware erforderlich ist, wird die Nutzung der Gerätesoftware dabei einem bestimmten Gerät zugeordnet. Während der Aktivierung und der folgenden Nutzung des Geräts übermittelt die Gerätesoftware möglicherweise Informationen über die Geräte-Software und das Gerät an TS. Diese Informationen betreffen die Version, die Sprache und den Product Key der Geräte-Software, die IP-Adresse, das Betriebssystem, die Version der Geräte-Software, die der Kunde verwendet, sowie den Sprachcode des Geräts, das die Gerätesoftware ausführt. TS nutzt diese Informationen nur für die Bereitstellung von internetbasierten Diensten an den Kunden. Durch die Nutzung des Geräts und der Geräte-Software erklärt sich der Kunde mit der Übermittlung dieser Informationen an TS einverstanden.

§ 4 Erweiterungen, Teilkündigungen

  1. Erwirbt der Lizenznehmer während der Vertragslaufzeit das Nutzungsrecht an weiteren kostenpflichtigen Softwaremodulen, so erstrecken sich alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ab dem Zeitpunkt der Freischaltung auch auf diese Module.

  2. Absatz 1 gilt entsprechend im Falle der Teilkündigung einzelner Module.

§ 5 Gewährleistung, Mängelbeseitigung, Softwarepflege

  1. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht möglich ist, eine von Mängeln vollkommen freie Software zu erstellen. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche.

  2. TS leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. TS wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.

  3. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. TS ist berechtigt, die Fehlerbehebung durch Dritte bzw. deren Dienstleister durchführen zu lassen.

  4. Die Fehlerbeseitigung bei Mängeln der Software, die nicht aus dem Verantwortungsbereich des Lizenznehmers herrühren, die den Betrieb des Lizenznehmers erheblich behindern und für die keine Umgehungslösung vorliegt, beginnt innerhalb einer Woche nach Eingang der Fehlermeldung. Die Fehlerbeseitigung kann mit dem nächsten Software update verbunden werden, wenn dies für den Lizenznehmer zumutbar ist.

  5. TS erbringt während der Vertragslaufzeit folgende Leistungen:

    • Fortentwicklung: TS entwickelt die Software in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Lizenznehmer hieraus entstehende neue Versionen der Software. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.

    • Störungshilfe: TS unterstützt den Lizenznehmer durch Hinweise zur Softwarenutzung und zur Fehlervermeidung, Fehlerbeseitigung und Fehlerumgehung gemäß dem jeweils gebuchten Cloud-, Pflege- und Supportplan. Hierzu steht dem Lizenznehmer eine telefonische Hotline an Wochentagen entsprechend des gebuchten Support-Levels (Cloud-, Pflege- und Supportplan) zur Verfügung.

  6. TS erbringt die Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientieren. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von TS ausgelieferten Softwarestand erbracht.

  7. TS kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Es kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Lizenznehmer die Mangelrüge nicht ohne Fahrlässigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Lizenznehmer. § 254 BGB gilt entsprechend.

  8. Im Falle einer Gerätemiete gelten folgende Vereinbarungen zur Wartung und Reparatur:

    • Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Reparaturen am Gerät selbst vorzunehmen. Er ist jedoch verpflichtet, das Gerät regelmäßig mit dem Internet zu verbinden um die Datensynchronisation und die autorisierten Software-Updates durchzuführen, und damit einen einwandfreien Gerätestatus zu gewährleisten.

    • Alle Wartungen, Reparaturen etc. werden von TS durchgeführt. Sollte ein Gerät aufgrund Verschuldens des Lizenznehmers beschädigt werden, haftet der Lizenznehmer gegenüber der TS für den entstandenen Schaden.

    • Ansprüche des Lizenznehmers, die über die Wartungs- und Reparaturleistungen hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden bei zeitweisem Ausfall des Gerätes oder verspäteter Reparatur oder sonstiger Folgeschäden, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

  1. Diese Vereinbarung beginnt mit dem Tag der Annahme der Leistungen von TS durch den Kunden, in dem dieser entweder den Annehmen-Button klickt oder das Bestellformular unterzeichnet und an TS sendet; im letzten Fall ist der Tag des Zugangs des Bestellformulars bei TS der Beginn der Laufzeit.

  2. Die Laufzeit des Cloud- Pflege- und Supportplans und einer optionalen Gerätemiete ist im Bestellformular/Angebot spezifiziert. Der Vertrag verlängert sich automatisch zu den gleichen Konditionen, sollte nicht einer der beiden Parteien 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit schriftlich kündigen.

  3. Soweit der Lizenznehmer erweiterte Funktionalitäten (National oder erweiterter Event Mode) erwirbt, räumt TS dem Lizenznehmer die für die jeweils vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte ein. Die Laufzeit beginnt mit Freischaltung der Cloud und richtet sich nach den im Einzelfall zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen.

  4. Der Cloud- Pflege- und Supportplan und die Gerätemiete können darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät oder die Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Trotz Kündigung bleibt der Zahlungsanspruch von TS bestehen, beschränkt auf den Zeitraum, für den der Kunde ursprünglich die Leistung von TS in Anspruch nehmen wollte. In jedem Fall steht TS das Recht zu, Schadensgrund und Schadenshöhe nachzuweisen und einen entsprechenden Schaden gegen den Kunden geltend zu machen.

  5. Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben sowie etwaig vorhandene Kopien unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Im Falle einer Gerätemiete, hat er das Gerät und alle Zubehörteile sofort nach Vertragsende an TS zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Lizenznehmer.

§ 7 Rechtsmängel

  1. TS gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Lizenznehmer keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet TS dadurch Gewähr, dass sie dem Lizenznehmer nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

  2. Der Lizenznehmer unterrichtet TS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (zB. Urheber- oder Patentrechte) an der Software geltend machen. TS unterstützt den Lizenznehmer bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information.

§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Unterlagen und Informationen, die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

  2. Die Parteien verpflichten sich, im Rahmen der Vertragsdurchführung die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.

  2. Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

  4. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.

  5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

  6. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Dem Lizenznehmer ist es daher sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gestattet, die Software außerhalb des Gebietes der Europäischen Union zu nutzen, diese zu exportieren oder im Ausland nutzbar zu machen. Unbeschadet der vorgenannten Beschränkungen ist der Lizenzgeber verpflichtet die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einzuhalten.

  7. Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht München. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Geschäftssitz zuständigen Gericht zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  8. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

bottom of page